Es sei dem Beschuldigten also vor dem Versand vom 20. Dezember 2013 bewusst gewesen, dass es in seinem Adressstamm irrtümliche oder durch Dritte eingetragene Daten habe, ansonsten er kaum veranlasst gewesen wäre, das Double-Opt-In-Verfahren einzuführen. Somit könne er nicht in guten Treuen behaupten, dass er den Newsletter vom 20. Dezember 2013 nur an Personen verschickt habe, die eine eindeutige Zustimmung erteilt hätten.