Der Privatkläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe keine Zustimmung gegeben. Unbestritten sei, dass zum damaligen Zeitpunkt jeder unter falschen Angaben eine ungültige Zustimmung habe abgeben können. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen, habe er doch anfangs Dezember 2013 das Double-Opt-In-Verfahren eingeführt, das nochmals eine Bestätigung vom Inhaber der E-Mail-Adresse verlange. Es sei dem Beschuldigten also vor dem Versand vom 20. Dezember 2013 bewusst gewesen, dass es in seinem Adressstamm irrtümliche oder durch Dritte eingetragene Daten habe, ansonsten er kaum veranlasst gewesen wäre, das Double-Opt-In-Verfahren einzuführen.