eine Zustimmung zum Erhalt von Newslettern auf die E-Mail-Adresse _@_____.ch erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, zum damaligen Zeitpunkt habe sich jedermann auf die besagte Homepage einloggen und die Zusendung eines Newsletters auf die besagte E-Mail-Adresse beantragen können. Der Werbetreibende sei nicht verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die eine derartige Erklärung abgebe, da weder das Gesetz noch Lehre oder Rechtsprechung vorschreiben würden, wie die Einwilligung einzuholen sei. Der Privatkläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe keine Zustimmung gegeben.