UWG, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Oetiker, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 3 lit. o UWG N 10-14), so hat der Werbetreibende den drei dort statuierten Pflichten kumulativ nachzukommen, damit die Werbung lauter ist. (…) 5.3.2. Was die dritte Pflicht, das vorgängige Einholen der Einwilligung des Kunden, betrifft, machten die Beklagten im Untersuchungsverfahren geltend, am 18. November 2013 um 22.54 Uhr auf www.______.ch/________ eine Zustimmung zum Erhalt von Newslettern auf die E-Mail-Adresse _@_____.ch erhalten zu haben.