5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 3 lit. o Satz 1 UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Fällt eine Werbung in den Anwendungsbereich von Art. 3 lit. o UWG, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Oetiker, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 3 lit.