Die Strafantragsberechtigung des Kunden wird durch das Bundesgericht weit gehandhabt: Antragsberechtigt ist bereits, wer vom Anbieter im Hinblick auf den erhofften Abschluss eines Geschäfts direkt angesprochen wurde, d.h. auch, wer den in Frage stehenden Erwerb gar nicht in Erwägung zieht (Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 23 UWG N 73, mit Hinweisen). 4.3. Das Mail vom 20. Dezember 2013 kann als direkte Ansprache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Vor diesem Hintergrund ist vom Vorliegen eines Antragsrechts des Privatklägers gemäss Art. 23 UWG auszugehen.