Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Antragsberechtigt ist u.a. der Kunde, der durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist (Art. 10 Abs. 1 UWG; ausführlich zu den Voraussetzungen und der Bedeutung der Kundenindividualklage vgl. Jung/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 10 UWG N 17-19). Die Strafantragsberechtigung des Kunden wird durch das Bundesgericht weit gehandhabt: