Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens zum einen mit dem fehlenden Strafantragsrecht des Privatklägers. 4.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag, der innert drei Monaten seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]; Grädel/Heiniger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 319 StPO N 13). Gemäss Art.