| | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Am 20. Dezember 2013 verschickte die X GmbH auf die E-Mail-Adresse _@______.ch, die der Privatkläger nach eigenen Angaben sowohl geschäftlich wie auch privat nutzt, ein Werbemail. Es handelte sich um einen Newsletter von www._____.ch, der Kaufangebote für Winterjacken und ein Armband enthielt. Der Privatkläger machte geltend, damit hätten die Beschuldigten gegen Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstossen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG sind vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 UWG auf Antrag strafbar. Aus den Erwägungen: 4. 4.1.