{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-07-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-52_2014-07-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10314", "Checksum": "b9ab300d4162e517b2aa4d269168f90e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 52", "2014 I Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 01.07.2014 2N 14 52 (2014 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 01.07.2014 2N 14 52 (2014 I Nr. 6)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 01.07.2014 2N 14 52 (2014 I Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Es genügt das sog. Opt-In-Verfahren. | Art. 3 lit. o UWG, Art. 9 UWG, Art. 10 UWG, Art. 23 Abs. 1 und 2 UWG; Art. 31 StGB; Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO. | Strafrecht\n\n\n| Entscheid: | Am 20. Dezember 2013 verschickte die X GmbH auf die E-Mail-Adresse _@______.ch, die der Privatkläger nach eigenen Angaben sowohl geschäftlich wie auch privat nutzt, ein Werbemail. Es handelte sich um einen Newsletter von www._____.ch, der Kaufangebote für Winterjacken und ein Armband enthielt. Der Privatkläger machte geltend, damit hätten die Beschuldigten gegen Art. 3 lit. o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) verstossen. Gemäss Art. 23 Abs. 1 UWG sind vorsätzliche Verstösse gegen Art. 3 UWG auf Antrag strafbar. Aus den Erwägungen: 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens zum einen mit dem fehlenden Strafantragsrecht des Privatklägers. 4.2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können. Prozessvoraussetzung ist bei Antragsdelikten der Strafantrag, der innert drei Monaten seit Kenntnisnahme der Person des Täters durch die antragsberechtigte Person erfolgen muss (Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]; Grädel/Heiniger, Basler Komm., Basel 2011, Art. 319 StPO N 13). Gemäss Art. 23 Abs. 2 UWG kann Strafantrag stellen, wer nach Art. 9 und 10 UWG zur Zivilklage berechtigt ist. Antragsberechtigt ist u.a. der Kunde, der durch unlauteren Wettbewerb in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt ist (Art. 10 Abs. 1 UWG; ausführlich zu den Voraussetzungen und der Bedeutung der Kundenindividualklage vgl. Jung/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 10 UWG N 17-19). Die Strafantragsberechtigung des Kunden wird durch das Bundesgericht weit gehandhabt: Antragsberechtigt ist bereits, wer vom Anbieter im Hinblick auf den erhofften Abschluss eines Geschäfts direkt angesprochen wurde, d.h. auch, wer den in Frage stehenden Erwerb gar nicht in Erwägung zieht (Schaffner/Spitz, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 23 UWG N 73, mit Hinweisen). 4.3. Das Mail vom 20. Dezember 2013 kann als direkte Ansprache im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten. Vor diesem Hintergrund ist vom Vorliegen eines Antragsrechts des Privatklägers gemäss Art. 23 UWG auszugehen. Ob sich das Antragsrecht vorliegend (auch) auf Art. 45a des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) stützen liesse, kann offen bleiben. 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens zum anderen mit dem fehlenden Vorliegen der materiellen Voraussetzungen von Art. 3 lit. o UWG. 5.2. (…) 5.3. 5.3.1. Gemäss Art. 3 lit. o Satz 1 UWG handelt unlauter, wer Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Fällt eine Werbung in den Anwendungsbereich von Art. 3 lit. o UWG, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. Oetiker, in: Jung/Spitz [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Bern 2010, Art. 3 lit. o UWG N 10-14), so hat der Werbetreibende den drei dort statuierten Pflichten kumulativ nachzukommen, damit die Werbung lauter ist. (…) 5.3.2. Was die dritte Pflicht, das vorgängige Einholen der Einwilligung des Kunden, betrifft, machten die Beklagten im Untersuchungsverfahren geltend, am 18. November 2013 um 22.54 Uhr auf www.______.ch/________ eine Zustimmung zum Erhalt von Newslettern auf die E-Mail-Adresse _@_____.ch erhalten zu haben. Die Staatsanwaltschaft führte dazu aus, zum damaligen Zeitpunkt habe sich jedermann auf die besagte Homepage einloggen und die Zusendung eines Newsletters auf die besagte E-Mail-Adresse beantragen können. Der Werbetreibende sei nicht verpflichtet, die Identität der Person zu überprüfen, die eine derartige Erklärung abgebe, da weder das Gesetz noch Lehre oder Rechtsprechung vorschreiben würden, wie die Einwilligung einzuholen sei. Der Privatkläger macht in seiner Beschwerde geltend, er habe keine Zustimmung gegeben. Unbestritten sei, dass zum damaligen Zeitpunkt jeder unter falschen Angaben eine ungültige Zustimmung habe abgeben können. Dies sei auch dem Beschuldigten bekannt gewesen, habe er doch anfangs Dezember 2013 das Double-Opt-In-Verfahren eingeführt, das nochmals eine Bestätigung vom Inhaber der E-Mail-Adresse verlange. Es sei dem Beschuldigten also vor dem Versand vom 20. Dezember 2013 bewusst gewesen, dass es in seinem Adressstamm irrtümliche oder durch Dritte eingetragene Daten habe, ansonsten er kaum veranlasst gewesen wäre, das Double-Opt-In-Verfahren einzuführen. Somit könne er nicht in guten Treuen behaupten, dass er den Newsletter vom 20. Dezember 2013 nur an Personen verschickt habe, die eine eindeutige Zustimmung erteilt hätten. Ein korrektes Verhalten bei der Kenntnis, dass im bestehenden Datenbestand auch E-Mail-Adressen ohne ausdrückliche Willensäusserung enthalten seien, wäre gewesen, vor dem nächsten Versand nach der Einführung des Double-Opt-In-Verfahrens eine werbefreie E-Mail an den gesamten Datenbestand zu verschicken und nochmals um ausdrückliche Einwilligung zu bitten, da es auch Datenbestände ohne solche geben könne. (…) Bei Opt-In könne grundsätzlich nicht von einer Zustimmung ausgegangen werden, da allgemein bekannt sei,"}