Nach dem Gesagten kann auch Ersparnisgewinn bzw. Passivenverminderung, hier in Form allfälliger nicht geleisteter Unterhaltsbeiträge, der strafrechtlichen Vermögenseinziehung unterliegen bzw. eine Ersatzforderung des Staats gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB begründen. Zur Durchsetzung dieser möglichen staatlichen Ersatzforderung durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend im Rahmen einer provisorischen, konservatorischen strafprozessualen Massnahme eine Kontosperre verfügen. Dass die beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend erstelltermassen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen, ändert daran nichts.