217 Abs. 1 StGB), liegt vor. Im vorliegenden Verfahren ist keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht kommenden Tat- und Rechtsfragen (ausführlich dazu Trechsel/Christener-Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, Art. 217 StGB N 9 und 11-14, mit Hinweisen) vorzunehmen (BGer-Urteil 1B_636/2011 vom 9.1.2012 E. 2.2.3). Hier genügt der Verweis auf die diversen sich in den Akten befindlichen Urteile, in denen sich unter anderem das (damalige) Obergericht des Kantons Luzern sowie das Bundesgericht zur Darstellung des Beschuldigten betreffend Verrechnung/Anrechnung von Internatskosten geäussert haben.