Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staats in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Die Ersatzforderung hat subsidiären Charakter und kann nur angeordnet werden, wenn die direkte Einziehung gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB nicht mehr möglich ist, weil der Vermögenswert z.B. verbraucht, versteckt oder veräussert wurde, oder weil eine solche Einziehung nie möglich war, weil sich der Vermögenswert z.B. als blosse Verminderung der Passiven darstellte (Trechsel/Jean-Richard, a.a.O., Art. 71 StGB N 1, mit Hinweisen). Gemäss Art.