69 StGB N 4, mit Hinweisen; Stefan Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 94). 5.3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn sie voraussichtlich einzuziehen sind. Der Umfang zulässiger Vermögensbeschlagnahme bestimmt sich nach dem Umfang zulässiger Vermögenseinziehung und damit nach den Bestimmungen von Art. 70 ff. StGB. Gemäss Art.