Bei der Kontosperre handelt es sich um eine provisorische, konservatorische strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung. Sie greift dem Einziehungsentscheid des Strafrichters nicht vor und auch die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse an den Vermögenswerten bleiben durch die strafprozessuale Sicherstellung unberührt (BGE 135 I 257 E. 1.5; Trechsel/Jean-Richard in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, vor Art. 69 StGB N 4, mit Hinweisen;