Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (BGer-Urteil 1B_672/2011 vom 16.1.2012 E. 2.1). Bei der Kontosperre handelt es sich um eine provisorische, konservatorische strafprozessuale Massnahme zur vorläufigen Sicherstellung von allenfalls der Einziehung unterliegenden Vermögenswerten oder zur Durchsetzung einer möglichen staatlichen Ersatzforderung.