a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Ferner können gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die Durchsetzung einer Ersatzforderung, auf die gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB erkannt werden kann, Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden (BGer-Urteil 1B_672/2011 vom 16.1.2012 E. 2.1).