Für Beschlagnahmungen genügt ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Tatverdacht gegenüber der beschuldigten Person (BGer-Urteil 1B_636/2011 vom 9.1.2012 E. 2.2.3). 5.2. Die Zwangsmassnahme der Beschlagnahme ist in Art. 263-268 StPO und in Art. 71 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) geregelt. Gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit.