{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2014-05-13", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_2N-14-37_2014-05-13.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10341", "Checksum": "d5656de275455ee18f5a6775d8e7b06e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["2N 14 37", "2014 I Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 13.05.2014 2N 14 37 (2014 I Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 13.05.2014 2N 14 37 (2014 I Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 13.05.2014 2N 14 37 (2014 I Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. 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Eine Ersatzforderungsbeschlagnahme ist indessen angezeigt, wenn es sich beim \"Dritten\" um wirtschaftlich dieselbe Person handelt und demgemäss die Voraussetzungen für einen Durchgriff vorliegen. Dasselbe gilt hinsichtlich von Vermögenswerten, die wirtschaftlich betrachtet im Eigentum der beschuldigten Person stehen, weil sie etwa nur durch ein Scheingeschäft an einen \"Strohmann\" übertragen worden sind (BGer-Urteil 1B_711/2012 vom 14.3.2013 E. 4.1.2, mit Hinweisen). 5.5. Gemäss überwiegender Lehre und bundesgerichtlicher Praxis unterliegen der strafrechtlichen Vermögenseinziehung nicht nur konkrete deliktisch erworbene Vermögensgegenstände oder deren Ersatzwerte, sondern auch \"rechnerisch-abstrakte\", tatsächliche bzw. indirekte Vermögensvorteile, etwa in Form von Ersparnisgewinn oder Passivenverminderung. Ziel der Ausgleichseinziehung nach Art. 70 und 71 StGB ist es, deliktisch erzielte Gewinne beim Täter bzw. bei begünstigten Dritten abzuschöpfen. Als \"durch eine Straftat erlangt\" gilt daher grundsätzlich jeder Vermögensvorteil (Aktivenerhöhung oder Passivenverminderung), der durch das deliktische Verhalten direkt oder indirekt erzielt wurde (BGer-Urteil 1B_166/2008 vom 17.12.2008 E. 5.2, mit Hinweisen). 6. 6.1. Ein hinreichender, objektiv begründeter konkreter Verdacht, dass der Beschuldigte seine Unterhaltspflichten gegenüber seinen drei Söhnen nicht (vollumfänglich) erfüllte, obschon er über die Mittel dazu verfügte oder hätte verfügen können (Art. 217 Abs. 1 StGB), liegt vor. Im vorliegenden Verfahren ist keine erschöpfende Abwägung aller strafrechtlich in Betracht kommenden Tat- und Rechtsfragen (ausführlich dazu Trechsel/Christener-Trechsel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskomm., 2. Aufl. 2013, Art. 217 StGB N 9 und 11-14, mit Hinweisen) vorzunehmen (BGer-Urteil 1B_636/2011 vom 9.1.2012 E. 2.2.3). Hier genügt der Verweis auf die diversen sich in den Akten befindlichen Urteile, in denen sich unter anderem das (damalige) Obergericht des Kantons Luzern sowie das Bundesgericht zur Darstellung des Beschuldigten betreffend Verrechnung/Anrechnung von Internatskosten geäussert haben. 6.2. Nach dem Gesagten kann auch Ersparnisgewinn bzw. Passivenverminderung, hier in Form allfälliger nicht geleisteter Unterhaltsbeiträge, der strafrechtlichen Vermögenseinziehung unterliegen bzw. eine Ersatzforderung des Staats gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB begründen. Zur Durchsetzung dieser möglichen staatlichen Ersatzforderung durfte die Staatsanwaltschaft vorliegend im Rahmen einer provisorischen, konservatorischen strafprozessualen Massnahme eine Kontosperre verfügen. Dass die beschlagnahmten Vermögenswerte vorliegend erstelltermassen keinen Zusammenhang zur untersuchten Straftat aufweisen, ändert daran nichts. 6.3. Gemäss Vertrag verzichtete der Beschuldigte gegenüber seinem Vater vorbehaltlos und unbedingt auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht sowie alle Ausgleichspflichtteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche an dessen Nachlass. Als Gegenleistung für diesen Verzicht erhielt er von seinem Vater einen einmaligen Betrag in Höhe von Fr. 18 Mio. Gemäss Vertrag hatte die Zahlung auf ein Bankkonto zu erfolgen. Die Zahlung der Fr. 18 Mio. erfolgte auf dieses Konto. Das Konto lautet auf die C AG, was dem Vater des Beschuldigten offenbar nicht bewusst war. Der Beschuldigte ist einziger Verwaltungsrat der C AG und führt Einzelunterschrift. Der Beschuldigte hat die ihm persönlich zustehenden Fr. 18 Mio. auf das Konto einer juristischen Person überweisen lassen, an der er wirtschaftlich berechtigt ist. Die Voraussetzungen für einen Durchgriff im Sinn der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind damit erfüllt. |"}