Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich zu wenig abgeklärt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass der subjektive Tatbestand einer weiteren Abklärung, zumindest aber einer nachvollziehbaren Erläuterung bedarf. Die Aufhebung des Strafbefehls und Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung des weiteren Vorverfahrens ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. |