In diesem Bericht wurden lediglich die Fahrtschreiber-Einlageblätter ausgewertet und die Ergebnisse dieser Auswertung unter die objektiven Tatbestände der einzelnen Bestimmungen der ARV 1 und ARV 2 subsumiert. Hingegen gibt der Bericht keine Auskunft über die subjektiven Elemente. Selbst wenn der ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 als integrierter Bestandteil des Strafbefehls anerkannt wird, vermag die konkrete Sachverhaltsumschreibung die vom Bundesgericht aufgestellten Anforderungen an den Inhalt des Strafbefehls bzw. der Anklageschrift nicht zu erfüllen. Der Sachverhalt erscheint diesbezüglich zu wenig abgeklärt.