1 des Strafbefehls noch aus den Gesetzesbestimmungen in Ziff. 2 lässt sich ein Hinweis auf Vorsatz oder pflichtwidrige Unvorsichtigkeit entnehmen. Die Sachverhaltsumschreibung in Bezug auf die subjektiven Merkmale vermag den Anforderungen des Anklagegrundsatzes daher nicht zu genügen. Eine effektive Verteidigung erweist sich unter diesen Voraussetzungen als schwierig. Daran ändert auch der Inhalt des ARV-Auswertungsberichts nichts. In diesem Bericht wurden lediglich die Fahrtschreiber-Einlageblätter ausgewertet und die Ergebnisse dieser Auswertung unter die objektiven Tatbestände der einzelnen Bestimmungen der ARV 1 und ARV 2 subsumiert.