Aus dem Strafbefehl muss daher klar hervorgehen, ob ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt. Dieser Grundsatz gilt auch für Massendelikte wie die vorliegend infrage stehenden ARV-Widerhandlungen, wobei ein eindeutiger Hinweis auf eine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit im Sinn von Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in diesen Fällen unter Umständen ausreichen kann. 7.3. Aus dem Strafbefehl vom 30. September 2014 ist nicht ersichtlich, ob dem Beschuldigten eine fahrlässige oder vorsätzliche Handlung vorgeworfen wird. Weder aus der Beschreibung des Sachverhalts in Ziff. 1 des Strafbefehls noch aus den Gesetzesbestimmungen in Ziff.