100 SVG N 1). Die vorliegend zur Anwendung gelangenden ARV 1 und ARV 2 wurden vom Bundesrat gestützt auf Art. 56 und Art. 103 SVG erlassen. Entsprechend sind Widerhandlungen gegen Bestimmungen der beiden Vollziehungsverordnungen grundsätzlich ebenfalls sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich strafbar. Dies gilt insbesondere für die im Strafbefehl genannten Art. 1, Art. 3, Art. 8 Abs. 1 - 4, Art. 9, Art. 15 Abs. 2, Art. 16a ARV 2 i.V.m. Art. 14 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 lit. a ARV 1 sowie Art. 28 Abs. 1 und 2 ARV 2. Aus dem Strafbefehl muss daher klar hervorgehen, ob ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfolgt.