Diesbezüglich erweist sich die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft als begründet. 7. 7.1. Die Vorinstanz begründet die Rückweisung des Falls an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens des Weiteren mit der unvollständigen Abklärung des subjektiven Tatbestands. 7.2. Gemäss Art. 100 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Gesetz nicht anders bestimmt. Dies gilt auch für Übertretungen der Vollziehungsverordnungen (vgl. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Giger, SVG Komm., 8. Aufl. 2014, Art. 100 SVG N 1).