Der beschuldigten Person muss sich der ihr vorgeworfene relevante Lebenssachverhalt auf den ersten Blick eröffnen. Im vorliegenden Fall stellt der Umstand, dass der Lebenssachverhalt zur Hauptsache in dem ausdrücklich als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 näher umschrieben ist, per se keinen stichhaltigen Grund für die Aufhebung des Strafbefehls und die Rückweisung des Falls zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens dar. Diesbezüglich erweist sich die Rüge der Oberstaatsanwaltschaft als begründet.