Erforderliche hinausgehen. Insbesondere soll sie lediglich konkret für den Strafbefehl relevante, einzig auf den Beschuldigten bezogene und auf das Notwendige zusammengefasste, klar strukturierte Ausführungen enthalten, ohne auf weitere Verfahrenshandlungen und nicht einschlägige Sachverhaltsumschreibungen Bezug zu nehmen. Der beschuldigten Person muss sich der ihr vorgeworfene relevante Lebenssachverhalt auf den ersten Blick eröffnen.