Sodann hat das Strafbefehlsformular die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte selber eindeutig zu benennen und ausdrücklich auf die Beilage Bezug zu nehmen bzw. diese als integrierenden Bestandteil zu bezeichnen. Zudem muss die miteinbezogene Beilage dem Beschuldigten sowie allfälligen weiteren Adressaten gemeinsam mit dem Strafbefehl zugestellt und damit konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein blosser Verweis auf das in den Akten liegende Dokument reicht nicht. In Abgrenzung zu einem generellen Polizeirapport darf die Strafbefehlsbeilage inhaltlich nicht über das gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO Erforderliche hinausgehen.