Die Befürchtung, ein eindeutig integriertes und klar bezeichnetes Beiblatt drohe eher verloren zu gehen als ein Strafbefehl oder andere Aktenstücke, ist sachlich unbegründet. 6.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Strafbefehl, dessen Sachverhalt in einem Beiblatt bzw. beiliegenden polizeilichen Auswertungsbericht näher umschrieben ist, unter gewissen Voraussetzungen den Anforderungen von Art. 353 StPO genügen kann. Jedoch ist bei der Verwendung von Sachverhaltsumschreibungen in Beiblättern grosse Zurückhaltung geboten.