Unabhängig davon, ob der Strafbefehl mit oder ohne Beiblatt ausgestellt wird, richtet sich die Aktenführung nach Art. 100 ff. StPO. Danach hat das Aktendossier u.a. sämtliche Verfahrens- und Einvernahmeprotokolle, von den Strafbehörden zusammengetragene Akten sowie die von den Parteien eingereichten Akten zu enthalten (Art. 100 Abs. 1 StPO). Die Befürchtung, ein eindeutig integriertes und klar bezeichnetes Beiblatt drohe eher verloren zu gehen als ein Strafbefehl oder andere Aktenstücke, ist sachlich unbegründet.