Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu stützen, wenn sie dieses nach ihrem pflichtgemässen Ermessen für richtig hält (vgl. insbesondere Art. 309 Abs. 4 und Art. 312 StPO). Schliesslich sind auch die Vorbringen des Beschuldigten, Beiblätter könnten verloren gehen und rasch Anlass zu Missverständnissen bieten, nicht zu hören. Unabhängig davon, ob der Strafbefehl mit oder ohne Beiblatt ausgestellt wird, richtet sich die Aktenführung nach Art.