Der Einwand des Beschuldigten ist unbegründet. Auch das Argument des Beschuldigten, er müsse einen in sich geschlossenen Strafbefehl als Anklageschrift vor sich haben, aus der die Auffassung der Staatsanwaltschaft und nicht jene eines ermittelnden Polizeibeamten hervorgehe, ist nicht stichhaltig. Es liegt in der Kompetenz der Staatsanwaltschaft, den Strafbefehl auf das Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen zu stützen, wenn sie dieses nach ihrem pflichtgemässen Ermessen für richtig hält (vgl. insbesondere Art. 309 Abs. 4 und Art. 312 StPO).