Nach dem Gesagten (E. 6.2 ff.) werden durch das vorliegend infrage stehende Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder der Anklagegrundsatz bzw. die Begründungspflicht noch die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt. Im Untersuchungsverfahren, das u.a. durch den Strafbefehl abgeschlossen wird, ist die Staatsanwaltschaft sodann verfahrensleitende Behörde und ihre Stellung von jener des Beschuldigten als Partei funktionell verschieden (vgl. Art. 61 lit. a i.V.m. Art. 318 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Ihre Begründungs- bzw. Substanziierungspflichten sind nicht vergleichbar. Der Einwand des Beschuldigten ist unbegründet.