Massgebend sind vielmehr der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und die verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Begründungspflicht im Zusammenhang mit den Eingaben und Rechtsschriften einerseits, den Urteilen und Entscheiden bzw. Strafbefehlen andererseits. Die Anforderungen an die Begründung des Strafbefehls richten sich nach Art. 353 StPO. Nach dem Gesagten (E. 6.2 ff.) werden durch das vorliegend infrage stehende Vorgehen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich weder der Anklagegrundsatz bzw. die Begründungspflicht noch die Verteidigungs- und Mitwirkungsrechte des Beschuldigten beeinträchtigt.