6.5. Inwiefern vorliegend das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sein soll, wie dies der Beschuldigte vorbringt, ist nicht ersichtlich. Aus ihm lässt sich nicht ableiten, dass eine Verfügung der Strafbehörden nicht mehrere Dokumente bzw. ein Strafbefehl keine Beilage umfassen darf. Auch im Zusammenhang mit der Substanziierungspflicht der unterschiedlichen Akteure in einem Strafverfahren ist Art. 8 BV nicht einschlägig. Massgebend sind vielmehr der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.