Ob mehrere Seiten eines Strafbefehls oder ob ein Strafbefehl zusammen mit einer eindeutig einbezogenen Beilage konsultiert werden müssen, ist unerheblich. Im Strafverfahren kommt es regelmässig vor, dass sich der abgeurteilte Lebenssachverhalt im Detail erst aus mehreren Dokumenten heraus erschliesst, da die Möglichkeit eines Verweises der Rechtmittelinstanz insbesondere auf die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Durchsetzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung ist dies nicht abträglich. 6.5. Inwiefern vorliegend das Gebot der Rechtsgleichheit nach Art.