Für das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist lediglich massgebend, dass anhand der aus dem (rechtskräftigen) Strafbefehl hervorgehenden Sachverhaltsumschreibung geprüft werden kann, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt. Ob mehrere Seiten eines Strafbefehls oder ob ein Strafbefehl zusammen mit einer eindeutig einbezogenen Beilage konsultiert werden müssen, ist unerheblich.