Der Beschuldigte hat weder Informationen zusammenzutragen noch Relevantes von Irrelevantem zu trennen. 6.4. Geht aus dem Strafbefehl zusammen mit der ausdrücklich einbezogenen und konkret bezeichneten Beilage eindeutig und präzise hervor, wegen welcher Verhaltensweisen der Beschuldigte strafrechtlich verfolgt wurde, wird dem Prinzip "ne bis in idem" (vgl. Art. 11 StPO) genüge getan. Für das Verbot der doppelten Strafverfolgung ist lediglich massgebend, dass anhand der aus dem (rechtskräftigen) Strafbefehl hervorgehenden Sachverhaltsumschreibung geprüft werden kann, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt.