Im Gegensatz zu einem generellen polizeilichen Ermittlungsbericht bzw. Polizeirapport sind auch keine Ausführungen zur Anzeigestellung, zu weiteren Verfahrenshandlungen oder Untersuchungsergebnissen vorhanden. Dem Beschuldigten eröffnet sich bei der Durchsicht des ARV-Auswertungsberichts eine übersichtliche, nach den relevanten Tatbeständen, Daten und Handlungen strukturierte Abhandlung der einzelnen Vorwürfe, die allesamt nachvollziehbar Eingang in den Strafbefehl fanden. Der Beschuldigte hat weder Informationen zusammenzutragen noch Relevantes von Irrelevantem zu trennen.