dass sämtliche im ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 festgehaltenen Widerhandlungen den im Strafbefehl unter Ziff. 1 genannten vorwerfbaren Verhaltensweisen entsprechen. Die Informationen im ARV-Auswertungsbericht gehen nicht über den gemäss Art. 353 Abs. 1 i.V.m. Art. 325 Abs. 1 StPO erforderlichen Inhalt eines Strafbefehls hinaus. Es sind darin keine weiteren nicht beanzeigten oder nicht im Strafbefehl erwähnten Lebenssachverhalte aufgeführt. Auch sind im ARV-Auswertungsbericht lediglich dem Beschuldigten vorgeworfene Verhaltensweisen umschrieben. Der Bericht enthält keine andere Personen betreffenden Sachverhalte.