Wird der beschuldigten Person wie vorliegend das Beiblatt zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt, kann diese grundsätzlich in umfassender Kenntnis des dort genauer umschriebenen Sachverhalts Einsprache erheben oder darauf verzichten. Die Beschuldigtenrechte werden folglich gewahrt (anders bei BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.4). 6.3. Des Weiteren ergibt sich aus den konkret genannten Tatzeitpunkten sowie den objektiv-tatbestandsmässigen Umschreibungen, dass sämtliche im ARV-Auswertungsbericht vom 16. Juni 2014 festgehaltenen Widerhandlungen den im Strafbefehl unter Ziff. 1 genannten vorwerfbaren Verhaltensweisen entsprechen.