Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 zu beurteilenden Fall. Hier wurde der Beschuldigte mit Zustellung des Strafbefehls über die ihm vorgeworfenen Taten informiert und nicht wie dort erst mittels Überweisungsschreiben auf eine Einsprache hin. Der Zeitpunkt der Zustellung des Beiblatts bzw. des Berichts ist ein anderer. Wird der beschuldigten Person wie vorliegend das Beiblatt zusammen mit dem Strafbefehl zugestellt, kann diese grundsätzlich in umfassender Kenntnis des dort genauer umschriebenen Sachverhalts Einsprache erheben oder darauf verzichten.