Das Original des ARV-Auswertungsberichts liegt zusammen mit den kopierten Fahrtschreiber-Einlageblättern ebenfalls in den Akten. Aus diesen Gründen bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass eine Kopie des als integrierten Bestandteil bezeichneten ARV-Auswertungsberichts vom 16. Juni 2014 dem Beschuldigten auch tatsächlich zusammen mit dem Strafbefehl vom 30. September 2014 zugestellt wurde und nicht lediglich auf einen in den Akten liegenden Bericht verwiesen wird. Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem in BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3. April 2014 zu beurteilenden Fall.