Insbesondere ist er nicht ausdrücklich als Beilage erwähnt, wie etwa der Einzahlungsschein. Diese gleichzeitige Zustellung ist jedoch aus den Untersuchungsakten ersichtlich: Im Register 1 "Entscheid" befindet sich zwischen dem Strafbefehl vom 30. September 2014 als Beilage 1 und dem Einzahlungsschein für den Betrag von Fr. 3'350.-- (Busse und amtliche Kosten) als Beilage 11 eine Kopie des ARV-Auswertungsberichts, beziffert als Beilagen 2-10. Das Original des ARV-Auswertungsberichts liegt zusammen mit den kopierten Fahrtschreiber-Einlageblättern ebenfalls in den Akten.