Der Beschuldigte setzt sich eingehend mit dem Verweis des Strafbefehls auf Beiblätter und auf die Akten auseinander. Dabei bestreitet er den Erhalt des ARV-Auswertungsberichts weder ausdrücklich noch sinngemäss. Dies obwohl die Ausführungen der Oberstaatsanwaltschaft dazu Anlass gegeben hätten, wäre ihm dieser tatsächlich nicht zugestellt worden. Zwar ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass aus dem Strafbefehlsformular vom 30. September 2014 nicht unmissverständlich hervorgeht, dass der ARV-Auswertungsbericht dem Beschuldigten gleichzeitig als Beilage zugestellt wurde. Insbesondere ist er nicht ausdrücklich als Beilage erwähnt, wie etwa der Einzahlungsschein.