Der Verweis auf den ARV-Auswertungsbericht der Luzerner Polizei vom 16. Juni 2014 genüge nicht. Dem Beschuldigten müsse es ohne Akteneinsicht möglich sein, das ihm vorgeworfene Verhalten aus dem Strafbefehl alleine zu erfahren. Der Vorwurf der "weiteren Falschbedienungen des Fahrtschreibers" auf dem Strafbefehl genüge der optimalen Information ebenfalls nicht, da er zu allgemein gehalten sei. 6.2. Die Oberstaatsanwaltschaft führt aus, der ARV-Auswertungsbericht sei dem Beschuldigten als Beiblatt zum Strafbefehl und gleichzeitig mit diesem zugestellt worden. Der Beschuldigte setzt sich eingehend mit dem Verweis des Strafbefehls auf Beiblätter und auf die Akten auseinander.