zum Ganzen BGer-Urteile 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 f. mit Hinweisen, 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 6. 6.1. Die Vorinstanz begründet die Ungültigkeit des Strafbefehls vom 30. September 2014 unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer-Urteil 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3 f.) damit, dass der Strafbefehl den Anforderungen an eine Anklageschrift nicht genüge. Er enthalte lediglich eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen einzelnen Tatausführungen seien aus dem Strafbefehl alleine nicht ersichtlich. Der Verweis auf den ARV-Auswertungsbericht der Luzerner Polizei vom 16. Juni 2014 genüge nicht.