BGer-Urteil 6B_288/2014 vom 22.1.2015 E. 1.2). Andererseits erfordert auch das Verbot der doppelten Strafverfolgung ("ne bis in idem"; Art. 11 StPO) eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des Sachverhalts im Strafbefehl. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Sachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Straftat vorliegt (Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 447; zum Ganzen BGer-Urteile 6B_262/2014 vom 16.12.2014 E. 1.4 f. mit Hinweisen, 6B_848/2013 vom 3.4.2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen).