Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale lediglich, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann. Eine entsprechende Fixierung des Sachverhalts im Strafbefehl dient einerseits der Umsetzung des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO), indem der Gegenstand mit Blick auf die gerichtliche Beurteilung bei einer allfälligen Einsprache genügend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 120 IV 348 E. 3c; BGer-Urteil 6B_288/2014 vom 22.1.2015 E. 1.2).