Die Delikte sind im Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass der Vorwurf im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Anklagegrundsatz genügt der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale lediglich, wenn der betreffende Tatbestand nur mit Vorsatz begangen werden kann.